Keine Vorlage und Offenlegung der Reparaturrechnung bei fiktiver Abrechnung

In seiner jüngsten Entscheidung hat der BGH, Urteil vom 28.01.2025, AZ: VI ZR 300/24 seine bisherige Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17.09.2019, AZ: VI ZR 396/18) noch einmal bestätigt und klargestellt, dass der Geschädigte, der die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis wählt trotz durchgeführter Reparatur nicht gehalten ist, die Reparaturrechnung vor- bzw. offenzulegen.

 

Hintergrund der Entscheidung

Der Geschädigte wollte den Schaden auf Grundlage deutscher Kosten fiktiv abrechnen, hat sein Fahrzeug jedoch zu günstigeren Konditionen in seinem Heimatland (Türkei) reparieren lassen. Die Rechnung dafür hat er nicht vorgelegt 

 

Leitsatz der Entscheidung des BGH

Bei fiktiver Schadensabrechnung ist der objektive zur Herstellung erforderliche Betrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen (BGH, Urteil vom 28.01.2025, AZ: VI ZR 300/24).

 

Empfehlung / praktische Umsetzung

Viele Versicherer haben in der Vergangenheit die Vorlage der Reparaturrechnung gefordert, wenn der Geschädigte vorgetragen hat, dass er sein Fahrzeug reparieren ließ und eingewandt, dass der Geschädigte dann nicht mehr auf Gutachtenbasis abrechnen kann. Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Rechte des Geschädigten erneut gestärkt. Mit der aktuellen Entscheidung ist nun geklärt, dass der Geschädigte nicht zur Vorlage / Offenlegung der Reparaturrechnung verpflichtet ist.